Ein Gastbeitrag von meinem geschätzten Kollegen Wilk Spieker, das Original ist hier auf Wilks Blog zu finden.
Rund 10 Jahre ist es her, da wurde die Grundsicherung eingeführt.
Etwas später dann das ALG II als große Reform der Sozialsysteme.
Das BSHG und andere Gesetze verschwanden. Ob nun früher alles besser war oder nicht, dass will ich hier nicht diskutieren, aber was mir doch stark im Gedächtnis geblieben ist, ist der Ausspruch von unserem SPD Altkanzler G. Schröder : “Fordern und Fördern”
Und ich bin mir ziemlich sicher, dass so etliche Mitarbeiter in den diversen Behörden diesen Satz über die Jahre vergessen haben.
In einem konkreten Fall hat sich folgendes abgespielt:
Eine Klientin von mir, 23 Jahre jung, wurde seitens des Kostenträgers Agentur für Arbeit für den Berufsbildungsbereich einer WFBM vorgesehen. Aufgrund dieser Tatsache ist sie nun dauerhaft erwerbsunfähig und erhält Grundsicherung. Ob dies richtig ist, will ich mal hier nicht diskutieren.
Jetzt komme ich zurück auf das Fordern und Fördern.
Gefordert wird immer wieder die beruflichen Qualifikation, ok, wird von meiner Klientin dankend angenommen. Jetzt kommen wir zum Fördern, ja, es gibt auch Geld. Für die “Teilhabe am Arbeitsleben” gibt es natürlich auch Geld. Und, wie Schröder damals immer wieder betont hatte, Arbeit muss sich lohnen und daher bekommen die ALG II Empfänger die 100€ Pauschale, in der Grundsicherung gibt es diese Pauschale nicht.
Über die Jahre hat sich nun herauskristallisiert, dass das Ausbildungsgeld, welches in den 27 Monaten des Berufsbildungsbereiches gezahlt wird, vom Klient behalten werden darf, es wird also nicht auf die Grundsicherung angerechnet. TOLL. Im § 119 SGB III ist dies geregelt. Einige Teilnehmer erhalten Übergangsgeld von der Agentur. Dies ist sehr selten, da die meisten Klienten, wenn sie länger schon woanders gearbeitet haben, Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten.
Meine Klientin hat die Vorversicherungszeiten jedoch erfüllt, erhält aber keine Rente, daher also Übergangsgeld eben genau nach diesem besagten §119 SGB III.
Vom Grundsicherungsamt habe ich nun den Bescheid erhalten, dass das Übergangsgeld nicht mit einem Freibetrag versehen werden kann. Also für meine Klientin bedeutet das : viel Arbeit = ohne Geld
Da aber die Kollegen, die zur selben Zeit angefangen haben, die 63€ Ausbildungsgeld behalten dürfen, sehe ich hier den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Wer also vor der Werkstattaufnahme NICHTS gemacht hat darf 63€ behalten, wer in die Werkstatt geht und vorher versucht hat zu arbeiten und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat geht LEER aus.
So, mein Kommentar: den Prozess gewinne ich vor dem Sozialgericht Detmold